Löschwasserrückhaltung –
raus aus dem Dschungel.
Wasserrecht oder Baurecht, LöRüRL oder TRwS 779, pauschal oder szenariobasiert: Kaum eine Anforderung im anlagenbezogenen Gewässerschutz wird so unterschiedlich ausgelegt. Wir ordnen die Rechtslage, bemessen nachvollziehbar und stimmen das Konzept mit Wasserbehörde, Brandschutzdienststelle und Feuerwehr ab – für Rechenzentren, Batteriespeicher, Industrie und Logistik.
Wir kennen die Fragen, die Behörden stellen.
Löschwasserrückhaltung ist bei uns tägliche Praxis: vom Konzept über die Abstimmung mit der Wasserbehörde bis zur Prüfung der fertigen Anlage nach § 46 AwSV – und bei Umweltschadensgutachten nach dem Brand.
Was wirklich gilt – mit Fundstelle.
Pflicht aus dem Wasserrecht
Der Besorgnisgrundsatz (§ 62 Abs. 1 WHG) und § 20 AwSV verlangen für alle Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, dass austretende Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie Verbrennungsprodukte zurückgehalten werden. Ausnahmen: Anlagen ohne zu erwartende Brandentstehung und Heizölverbraucheranlagen.§ 62 WHG · § 20 Satz 1–2 AwSV
BundesrechtLöRüRL: gestrichen, aber nicht erledigt
Die Richtlinie (Fassung 08/1992) wurde mit der MVV TB 2019/1 aus den Technischen Baubestimmungen gestrichen (A 2.2.1.13) – ohne Nachfolgeregelung. Das BMWi hat 2020 gegenüber dem BDI klargestellt, dass sie weiterhin als allgemein anerkannte Regel der Technik nach § 15 AwSV gelten kann. Mehrere Länder führen sie fort, etwa NRW in der VV TB 10/2023.MVV TB 2019/1 · BMWi 07/2020 · VV TB NRW 2023
StatusTRwS 779 (2023), Abschnitt 5.4
Die technische Regel greift § 20 AwSV auf und lässt die Bemessungsgrundsätze der LöRüRL „bis zu einer detaillierten Regelung in der AwSV“ sinngemäß heranziehen – für Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden. Sachverständige prüfen Zustand und Volumen der Rückhalteeinrichtungen mit.DWA-A 779:2023-06, 5.4 (2) · Prüfumfang 11.3 (7)
Technische RegelMengenschwellen und Bagatellen
Lageranlagen: Rückhaltung ab 100 t (WGK 1), 10 t (WGK 2) bzw. 1 t (WGK 3) je Lagerabschnitt; 1 t WGK 3 zählt wie 10 t WGK 2 wie 100 t WGK 1. Für andere AwSV-Anlagen werden diese Schwellen in der Vollzugspraxis analog angewandt – in Schutzgebieten oder Gewässernähe fordern Behörden auch darunter im Einzelfall.LöRüRL Abschn. 2 · Praxis RP Darmstadt
BagatellregelungBemessungslogik der LöRüRL
Vollständige Rückhaltung des empirisch belegten Löschwasservolumens bei WGK 1, Zuschlag 50 % bei WGK 2 und 100 % bei WGK 3. Eingangsgrößen: Sicherheitskategorie K1–K4 (öffentliche Feuerwehr, Brandmeldeanlage, Werkfeuerwehr, automatische Löschanlage), Fläche des Lagerabschnitts, Lagerguthöhe und -menge, Lagerung im Gebäude oder im Freien.LöRüRL Abschn. 1.2–1.3, 3.13
BemessungSchutzgebiete und Nebenbestimmungen
Wasserbehörden fassen die Anforderung in Erlaubnissen zunehmend weiter als die AwSV: etwa, dass im Brandfall kein Löschwasser in Versickerungsmulden gelangen darf – auch nicht von Dach- und Verkehrsflächen, die selbst keine AwSV-Anlagen sind. Dann wird das Entwässerungskonzept zum Löschwasserkonzept.Nebenbestimmung wasserrechtliche Erlaubnis, Beispiel RP Darmstadt 2025
Einzelfall„Löschwasserrückhaltung ist Baurecht.“
Die Pflicht ist Wasserrecht und gilt für alle AwSV-Anlagen. Baurechtlich geregelt ist über die LöRüRL nur die Bemessung bei Lageranlagen. Wer nur den Brandschutznachweis liest, übersieht HBV-Anlagen, Batterieräume und Flächen.
„Die LöRüRL gilt nicht mehr.“
Aus der Muster-VV TB gestrichen, als anerkannte Regel der Technik aber weiterhin das einzige ausgearbeitete Bemessungsregelwerk – und über TRwS 779, 5.4 ausdrücklich in Bezug genommen.
„Das Brandschutzkonzept regelt das.“
Es nennt Löschwassermengen und Löschtechnik, selten den Weg des Wassers. Rückhalteraum, Absperrorgane und Hydraulik sind Entwässerungsplanung – genau an dieser Schnittstelle entstehen die meisten Lücken.
Wo die Rückhaltung festgeschrieben wird.
Entscheidend ist, in welchem Verfahren das Volumen festgelegt wird – und dass Brandschutznachweis, Entwässerungsantrag und AwSV-Gutachten dieselbe Zahl tragen.
Anzeige § 40 AwSV / Eignungsfeststellung § 63 WHG
Die Rückhaltung ist Teil der Anlagenbeschreibung. Fehlt sie, gilt die Anzeige in der Praxis als unvollständig; in der Eignungsfeststellung wird sie im Gutachten nachgewiesen und im Bescheid verbindlich.
BImSchG-Genehmigung
Bei Netzersatzanlagen von Rechenzentren und anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen werden die wasserrechtlichen Anforderungen im immissionsschutzrechtlichen Verfahren mitgeprüft – inklusive Löschwasser.
Bauantrag und Brandschutznachweis
Über das Baurecht kommen Brandschutzkonzept, Sonderbauanforderungen und – bei Lageranlagen – die LöRüRL ins Spiel. Brandschutzdienststellen fordern nach Ereignissen zunehmend Standards, etwa feuerwehrübliche Kanalabdeckungen und Absperrorgane vor Versickerungsanlagen.
Wasserrechtliche Erlaubnis
Erlaubnisse für Versickerung oder Einleitung enthalten zunehmend eigene Löschwasser-Auflagen – oft der strengste Maßstab im Projekt.
Wie das Rückhaltevolumen belastbar ermittelt wird.
Stoffinventar und Wassergefährdungsklasse
Welche Stoffe in welchen Mengen, in welchen Anlagen und Brandabschnitten? Daraus folgen Mengenschwellen, maßgebende WGK (3 %-Regel nach § 39 Abs. 10 AwSV) und Zuschläge.
Löschwasserbedarf, Löschdauer, Sicherheitskategorie
Aus Brandschutzkonzept, Löschanlagen und Feuerwehr: Grundschutz nach DVGW W 405 (z. B. 96 m³/h × 2 h), Objektschutz nach Vorgabe der Brandschutzdienststelle, Kategorie K1–K4.
Löschmittel
Wasser, Schaum oder Sonderlöschmittel verändern Menge und Belastung. Bei Schaum zählen Wasser aus der Schaummittellösung und das Schaumvolumen (üblich: 50 % Zerfall); ein Schwerschaumteppich bindet schnell mehrere Hundert Kubikmeter.
Niederschlag
Regenanteil der angeschlossenen Flächen mit KOSTRA-DWD-Daten nach DIN 1986-100 – bei Außenflächen oft die größere Position.
Abminderungen nur begründet
Verdunstung oder Abbrand werden nur angesetzt, wenn sie mit der Behörde abgestimmt sind. Auffangräume für Leckagen dürfen mitgenutzt werden – ihr eigenes Volumen kommt hinzu.
Nutzbare Rückhalteräume
Dezentral (Auffangraum, Aufkantung) oder zentral (Kanalstauraum, Havariebecken, Zisterne mit Reservevolumen) im Haupt- oder Nebenschluss. Bedingung: sichere Hydraulik, dichte Leitungen, Absperrorgane fail-safe und von Hand bedienbar.
Grundlagen: LöRüRL 1992; DWA-A 779 (TRwS 779) Juni 2023; DVGW W 405; DIN 1986-100; VdS-Berechnungsdatenblatt zur LöRüRL.
Die Rückhaltung ist das letzte Glied – nicht die einzige Ursache.
Es brennt, die Feuerwehr löscht, die Rückhaltung läuft über. Der erste Schluss lautet fast immer: „falsch bemessen“. Meist ist das nur die halbe Wahrheit. Wer den Schaden verstehen will, prüft die ganze Kette – Detektion, Löschanlage, Einsatzzeit, Löschmittel, Absperrung.
Beispielhafte Szenarioanalyse
Anlage, Detektion, Löschanlage
- Wartungs- und Prüfstand, offene Mängel aus Prüfberichten?
- Hat die Brandmeldeanlage rechtzeitig ausgelöst, wie lang ist der Meldeweg?
- Sprinkler/Gaslöschanlage angesprungen, Pumpen und Vorrat betriebsbereit?
Feuerwehr, Einsatz, Löschmittel
- Anfahrt und Einsatzzeit – kam die Feuerwehr zu spät?
- Feuerwehrplan vorhanden, Einsatz nach Brandschutzkonzept geführt?
- Wasser, Schaum oder Sonderlöschmittel – fluorhaltige Schaummittel (PFAS) sind selbst wassergefährdend.
Entwässerung, Absperrung, Rückhalteraum
- Absperrorgane geschlossen – automatisch oder von Hand?
- Abläufe, Kanäle, Versickerung zuverlässig abgetrennt?
- Rückhalteraum frei, Volumen tatsächlich verfügbar?
Szenario statt Pauschale – gemeinsam mit Betreiber und Brandschutz.
Wir spielen die Kette mit Betreiber, Planer und Brandschutzsachverständigem durch und setzen Maßnahmen dort an, wo sie am meisten bewirken – oft vor der Rückhaltung. Aus Gutachten zu Umweltschäden nach Bränden wissen wir: Häufig lag die Ursache nicht im Becken, sondern davor.
Neue Vollzugsregeln – und was sie für USV-Räume bedeuten.
Mit dem Merkblatt „Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien (LIB) nach der AwSV“ des Bund-Länder-Arbeitskreises Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BLAK UmwS, Stand 29.05.2024) gibt es erstmals eine bundesweit abgestimmte Vollzugshilfe. Sie ist keine Verordnung, wird aber von Wasserbehörden in Bescheide übernommen – und verschiebt die Bewertung von Batterieräumen deutlich.
Einstufung: oft WGK 3
Der Zellinhalt gilt als Gemisch. Enthalten Kathoden Kobalt- oder Nickelverbindungen (NMC, NCA), ist bei ≥ 3 % Massenanteil WGK 3 anzusetzen; bei unbekannter Chemie gilt vorsorglich WGK 3. Elektrolyt-Lösemittel sind WGK 1, das Leitsalz LiPF₆ WGK 2.Merkblatt Nr. 4 · Anlage 1 AwSV Nr. 5.2
WassergefährdungFaustregel für Masse und Gefährdungsstufe
Industriebatterien und Racks: ca. 60 % wassergefährdende Stoffe (15 % flüssig, 45 % fest). Maßgebende Masse = Summe über alle Zellen × Anzahl; daraus Gefährdungsstufe nach § 39 AwSV. Beispiel: 2 t Batterien bei WGK 3 → Stufe C, also Fachbetriebs- und Prüfpflicht.Merkblatt Nr. 7.2, Tab. 2
EinstufungLeckagerückhaltung mit BMS-Nachweis
Verwendungsanlagen (USV, Speicher) werden nach § 18 Abs. 3 AwSV bemessen. Erkennt das Batteriemanagementsystem leckagebedingte Abweichungen nachweislich, genügt ein reduziertes Volumen (gestaffelt 10 % / 3 % / 2 % von Vges); ohne Nachweis ist das gesamte Flüssigkeitsvolumen zurückzuhalten.Merkblatt Nr. 7.4.2, Tab. 3
§ 18 AwSVLöschwasser: Rückhaltung ist Pflicht
Weil eine Brandentstehung bei Li-Ion-Anlagen nicht auszuschließen ist, ist nach § 20 AwSV eine Löschwasserrückhaltung vorzusehen; der Betreiber muss den Nachweis führen. Im Löschwasser fallen Flusssäure (WGK 2) und bei Kobalt-Kathoden Kobaltoxid (WGK 3) an – plus erheblicher Mehrbedarf an Kühlwasser, den LöRüRL und TRwS nicht abbilden.Merkblatt Nr. 8.1, 8.3
§ 20 AwSVMengen aus der Feuerwehrpraxis
Das vfdb-Merkblatt TWB-02 (Februar 2025) nennt aus realen Einsätzen 2,8 bis 8,4 l/min je kWh (Mittel 4,0) – für einen 1-MWh-Speicher 2.700 bis 4.000 l/min. Wasser ist primäres Löschmittel, Schaum meist entbehrlich. Löschwasser enthält Fluoride, Sulfate, Lithium und Schwermetalle und gehört nicht in die Kanalisation.vfdb TWB-02, Tab. 1–2, Abschn. 6
BemessungsgrundlageKonsequenz für Rechenzentren
Die WGK-3-Schwelle von 1 t je Abschnitt ist in USV-Räumen schnell erreicht. Damit wird die Rückhaltung praktisch immer zum Thema – auch wenn sie nach Baurecht nicht gefordert wäre. Lösungen: Raum als Rückhalteraum (Doppelboden mit absperrbarem Ablauf), Gaslöschanlage mit Einwirkzeit, kleine Brandabschnitte, Abstimmung von Wasserbehörde, Brandschutzdienststelle und Feuerwehr.BVES-Sicherheitsleitfaden 3. Aufl. 11/2025 · AGBF 2025
PraxisNicht nur Rechenzentren.
Dieselbe Systematik gilt für Batteriegroßspeicher, Logistik- und Gewerbeimmobilien, Galvanik- und Chemiebetriebe, Gefahrstofflager, Umspannwerke und Tankanlagen – überall, wo im Brandfall belastetes Wasser anfällt.
So helfen wir Ihnen.
Bedarfsprüfung und Einstufung
Erforderlich oder nicht, nach welchem Recht, für welche Anlagen und Flächen – mit belastbarer Begründung, auch wenn das Ergebnis „nicht erforderlich“ lautet.
Bemessung und Nachweis
Nachvollziehbare Ermittlung des Rückhaltevolumens inklusive Löschmittel, Niederschlag und Zuschlägen – aufbereitet für Behörde und Sachverständigen.
Konzept und Entwässerungsplanung
Rückhaltekonzept, das mit Grundstücksentwässerung, Regenwassermanagement und Brandschutz zusammenpasst: Absperrorgane, Stauraum, Zisternen mit Reservevolumen.
Behördenabstimmung und Genehmigung
Einbindung in BImSchG-, Bau- oder wasserrechtliche Verfahren; Abstimmung mit Wasserbehörde, Bauaufsicht, Brandschutzdienststelle und Feuerwehr.
Bestand, Betrieb, Prüfung
Bewertung bestehender Standorte, Nachrüstung, Betriebsanweisung nach § 44 AwSV, Alarm- und Absperrplan, Funktionsprüfung der Absperrorgane, Sachverständigenprüfung nach § 46 AwSV.
Häufige Fragen.
Brauche ich für mein Vorhaben eine Löschwasserrückhaltung?
Das hängt von Stoffen, Mengen, Wassergefährdungsklasse, Anlagenart und Lage ab. Mit Anlagenliste, Lageplan und Brandschutzkonzept schätzen wir das kurzfristig ein – inklusive der Frage, ob Mengenschwellen unterschritten werden oder Schutzgebiets-Auflagen greifen.
Gilt die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie noch?
Ja, als allgemein anerkannte Regel der Technik. Sie wurde 2019 aus der Muster-VV TB gestrichen, eine Nachfolgeregelung gibt es nicht; die TRwS 779 (2023) verweist für die Bemessung auf ihre Grundsätze, einzelne Länder führen sie als technische Baubestimmung fort.
Was ist mit Batterieräumen und Lithium-Ionen-USV?
Nach dem BLAK-UmwS-Merkblatt (05/2024) sind Li-Ion-Zellen mit Kobalt-/Nickel-Kathoden WGK 3, die Mengenschwelle von 1 t ist schnell erreicht, und nach § 20 AwSV ist eine Löschwasserrückhaltung vorzusehen. Das Merkblatt ist unverbindlich, wird aber von Behörden in Bescheide übernommen.
Spielt das Löschmittel eine Rolle?
Ja. Wasser, Schaum oder Sonderlöschmittel verändern Menge und Belastung. Schaummittel sind selbst wassergefährdend, fluorhaltige (PFAS) besonders problematisch; bei Li-Ion-Bränden kommt Kühlwasserbedarf hinzu. Das Löschmittel gehört von Anfang an ins Konzept.
Können vorhandene Becken oder Zisternen mitgenutzt werden?
Häufig ja – wenn das Volumen im Ereignisfall frei ist, die Zuleitung hydraulisch funktioniert und der Ablauf zuverlässig abgesperrt werden kann. Das spart oft erheblich Fläche und Kosten.
Wird die Löschwasserrückhaltung geprüft?
Ja. Bei prüfpflichtigen AwSV-Anlagen prüft der Sachverständige nach TRwS 779, ob die Rückhalteeinrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand sind und das erforderliche Volumen vorhanden ist.
Rechtsgrundlagen und Quellen: § 62 WHG; § 20 AwSV; DWA-A 779 / TRwS 779 (Juni 2023); Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (Fassung August 1992); MVV TB 2019/1; BLAK UmwS, Merkblatt „Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien (LIB) nach der AwSV“ (29.05.2024); vfdb-Merkblatt TWB-02 „Erkenntnisse zu Batteriespeicheranlagen mit Lithium-Ionen-Batterien“ (02/2025); BVES-Sicherheitsleitfaden Lithium-Ionen-Großspeichersysteme (3. Aufl., 11/2025). Die Darstellung ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
